15.12.2015 · Fachbeitrag aus Seniorenrecht aktuell · Gemeinschaftliches Testament
Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bedarf der notariellen Form. Sodann muss der Widerruf dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Bei Geschäftsunfähigen muss dies an den Betreuer erfolgen. Aber aufgepasst: Wurde dem Betreuer aber nur der Aufgabenkreis „Postvollmacht“, nicht aber auch der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ übertragen, ist die Zustellung unwirksam.
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