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15.12.2015 · Fachbeitrag aus Seniorenrecht aktuell · Gemeinschaftliches Testament

Knapp daneben: Aufgabenkreise des Betreuers

Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bedarf der notariellen Form. Sodann muss der Widerruf dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Bei Geschäftsunfähigen muss dies an den Betreuer erfolgen. Aber aufgepasst: Wurde dem Betreuer aber nur der Aufgabenkreis „Postvollmacht“, nicht aber auch der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ übertragen, ist die Zustellung unwirksam.  > lesen