· Fachbeitrag · Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
LSG hält „Exklusivpartner“ für rv-pflichtig
| Für erheblichen Wirbel sorgt im Moment ein Urteil des LSG Bayern. Es hält einen Versicherungsmakler, der exklusiv nur an einen Maklerpool angebunden ist, für rentenversicherungspflichtig, wenn er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Erfahren Sie, warum das Urteil auch auf Sie als Versicherungsvertreter übertragbar ist und welche Möglichkeiten Sie haben, der Rentenversicherungspflicht zu entgehen. |
Rentenversicherungspflicht des Versicherungsvertreters
Selbstständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige eingestuft werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI). Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ist,
- wer keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450 Euro im Monat übersteigt, und
- regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig ist (mindestens fünf Sechstel der gesamten Einkünfte werden bei einem Auftraggeber liquidiert).
Zwei Befreiungen von der Versicherungspflicht
Von der Versicherungspflicht gibt es zwei Befreiungen (§ 6 Abs. 1a SGB VI):
- 1. Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige kann sich auf Antrag für die Zeit der Existenzgründung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bei der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beträgt die Existenzgründungsphase drei Jahre. Für eine zweite Existenzgründung kann der Zeitraum erneut in Anspruch genommen werden.
- Wichtig | Keine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit liegt vor, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.
- 2. Versicherungspflichtige ältere Selbstständige können sich dauerhaft befreien lassen. Voraussetzung ist, sie haben bereits zuvor eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Und sie würden nach Erreichen des 58. Lebensjahrs nun erstmalig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig.
Beitragspflichtiges Einkommen
Beitragspflichtig ist das Einkommen bis zur Obergrenze der Bezugsgröße, sofern nicht geringere Einkünfte nachgewiesen werden (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
2016 beträgt die Bezugsgröße 34.860 Euro in West- bzw. 30.240 Euro in Ostdeutschland (§ 18 SGB IV). Damit ergibt sich für 2016 bei einem Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,7 Prozent ein Regelbeitrag von monatlich 543,29 Euro (West) bzw. 471,24 Euro (Ost).
Crux „Exklusivpartnerschaft“
Im Fall vor dem LSG Bayern ist der Makler, der keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, als „Exklusivpartner“ an einen Maklerpool angebunden. Der Träger der Rentenversicherung hat den Versicherungsmakler als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das LSG Bayern hat diese Einschätzung - wie schon das SG Landshut - bestätigt (LSG Bayern, Urteil vom 3.6.2016, Az. L 1 R 679/14, Abruf-Nr. 186959, nicht rechtskräftig).
Begründung: Das Geschäftsmodell des Maklers steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedarf damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, weil er die Voraussetzungen als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt:
- Über den Maklerpool generiert der Makler mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte.
- Der Makler beschäftigt keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Auswirkungen bei exklusiver Zusammenarbeit
Das Urteil ist übertragbar auf Versicherungsvertreter, die ausschließlich für einen Versicherer, eine Vertriebsgesellschaft oder Ähnliches arbeiten, sofern Sie keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.
PRAXISHINWEISE |
|