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28.03.2013 · Fachbeitrag · Finanzierung

„Bearbeitungsgebühr“ für Darlehen unzulässig

| Die Klausel, wonach der Darlehensgeber für die Bearbeitung eines Antrags auf Darlehensgewährung eine Gebühr von 3,5 Prozent der Darlehenssumme verlangen kann, ist nach Ansicht des AG Mönchengladbach unzulässig. Denn sie dient primär den Interessen des Darlehensgebers (AG Mönchengladbach, Urteil vom 13.9.2012, Az. 3 C 262/12; Abruf-Nr. 131067 ). |