· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Diese Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz müssen Sie kennen und beachten
von Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln und Nicola Urmetzer, Studentin WiPsy, ebendort
| Als Versicherungsvermittler sind Sie verpflichtet, Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche zu ergreifen. Eine zentrale Pflicht: Know Your Customer bzw. kenne deinen Kunden. Je nach Risiko müssen Sie dabei unterschiedliche Sorgfaltspflichten beachten. WVV stellt Ihnen Ihre Pflichten vor. |
Sorgfaltspflichten
Diese Sorgfaltspflichten werden unterteilt in allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten (Einzelheiten dazu in WVV 11/2017, Seite 3 → Abruf-Nr. 44953300). Der Sorgfaltsmaßstab orientiert sich dabei am jeweiligen Risiko zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Allgemeine Sorgfaltspflichten
Sie müssen Ihre Kunden identifizieren, deren Angaben verifizieren und andauernde Geschäftsbeziehungen ständig überwachen. Dazu haben Sie neuerdings „das Recht und die Pflicht“ (§ 8 Abs. 2 GwG), Ausweiskopien oder andere Identifizierungsunterlagen anzufertigen und den Geschäftszweck festzustellen.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Dem neuen GwG sind Anlagen angehängt. Ergibt Ihre Analyse der Anlage 1 zum Geldwäschegesetz nur ein geringes Risiko im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen, können Sie Ihre allgemeinen Sorgfaltsmaßnahmen angemessen reduzieren.
Verstärkte Sorgfaltspflichten
Anders ist es in den Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass Sie zur Geldwäsche missbraucht werden. Hier treffen Sie verstärkte Sorgfaltspflichten. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie
- Verträge mit „Politisch exponierten Personen“ (PePs), also z. B. hochrangigen Politikern, Botschaftern, hochrangigen Militärs, oder deren Angehörigen abschließen oder
- Geschäfte abschließen, „die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind oder ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen“ (§ 15 Abs. 3 GwG).
Faktoren für die Einordnung und Analyse des Risikos
In den Anlagen 1 und 2 zum GwG erhalten Sie beispielhaft Faktoren an die Hand, die es Ihnen erleichtern, die Sachverhalte und Risiken einzuschätzen. Nachfolgend eine Übersicht:
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Faktoren | Anlage 1: Faktoren für geringeres Risiko | Anlage 2: Faktoren für höheres Risiko |
Kundenrisiko |
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PRAXISHINWEIS | Bei den oben genannten Kundengruppen können Sie von einem geringen Risiko ausgehen. Daher müssen Sie
| PRAXISHINWEIS | Ein hohes Risiko besteht bei
Kopieren Sie den Handelsregisterauszug, ermitteln Sie die Firmenstruktur. Erfragen Sie die Geldmittelherkunft und dokumentieren dies. | |
Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko |
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PRAXISHINWEIS | Bei den genannten Policen handelt es sich um ein geringeres Risiko.
| PRAXISHINWEIS | Sie müssen bei Online-Abschlüssen mit vermögenden Privatkunden oder bei Produkten und Transaktionen, die Anonymität begünstigen, genauer untersuchen. Dies gilt auch bei einer niedrigen Prämie oder bei „Fintechs“ und Direktversicherern, die für ihre Geschäftsmodelle das Internet nutzen. | |
Geografisches Risiko |
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PRAXISHINWEIS | Personen aus den genannten Staaten, die in Deutschland wohnen, müssen Sie mittels einer Passkopie und einer Meldebescheinigung identifizieren. | PRAXISHINWEIS | Befindet sich Ihr Vertragspartner in einem Drittstatt mit hohem Risiko, so müssen Sie die Transaktion hinsichtlich des Geldwäscherisikos untersuchen, ggf. eine Verdachtsmeldung abgeben und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen. |
Dokumentieren Sie jederzeit gründlich. Tun Sie das möglichst auch in elektronischer Form. Sonst können Sie im Nachhinein kaum vollständig Auskunft und Nachweis über die Einhaltung Ihrer Sorgfaltspflichten ablegen.