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· Fachbeitrag · Kundeninformation

LV für Heimunterbringung des behinderten Kindes verwerten

| Eltern müssen für die Kosten eines behinderungsbedingt erforderlichen Heimaufenthalts ihres Kindes selbst aufkommen und ihr gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen, wenn der Heimaufenthalt der Sicherung des Kindeswohls dient. In letzter Konsequenz heißt das: Sie müssen auch ihre Lebensversicherung verwerten. Zu diesem Schluss gelangt das LSG Niedersachsen-Bremen. |

 

PRAXISHINWEIS | Dient der Heimaufenthalt dagegen primär dazu, dem Kind den Schulbesuch zu ermöglichen, so handelt es sich um eine Maßnahme der Schulbildung. Die Kosten werden von der Sozialhilfe übernommen, weil es sich um Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII bzw. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung handelt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.10.2011, Az. L 8 SO 215/11 B ER; Abruf-Nr. 120638).

 
Quelle: ID 32146320