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· Nachricht · Lohnsteuer

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2019

| Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019 bekannt gemacht. Inhaltlich hat sich im Vergleich zum Vorjahr kaum etwas geändert. |

 

Die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 27.09.2017 (Az. IV C 5 ‒ S 2378/17/10001, Abruf-Nr. 196944) sind weiter zu beachten. Lediglich die Fußnote zu Rz. 13 Buchst. e dieses Schreibens wird aufgehoben.

 

Klar ist jetzt auch: Der Großbuchstabe „M“ ist ab 2019 ohne Ausnahme in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragen (§ 41b Abs. 1 Nr. 8 EStG). Die Übergangsregelung zur programmtechnischen Umsetzung wird nicht nochmals verlängert.