15.06.2020 · Fachbeitrag · Personalmanagement
ArbG Emden: Hohe Anforderungen an Zeiterfassungssystem
| Der Arbeitgeber ist auf der Grundlage von Art. 31. Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta unmittelbar verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem einzuführen (arbeitsvertragliche Nebenpflicht). Andernfalls läuft er Gefahr, eigene Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitnehmers anerkennen zu müssen. So das Resümee einer Entscheidung des ArbG Emden. |
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