· Fachbeitrag · Personalmanagement
Falsche Berechnung der Urlaubstage begründet Zahlungspflicht
| Vorsicht, wenn Sie in einem Kündigungsschreiben an einen Mitarbeiter erklären, es werde eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten. Diese Erklärung stellt ein deklaratorisches Schuldversprechen dar. Auch wenn die Berechnung der Urlaubstage falsch ist, müssen Sie zahlen. Das lehrt eine Entscheidung des LAG Köln. |
Das LAG Köln hat einem Arbeitnehmer die Abgeltung für 43 Urlaubstage zugesprochen, die der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben angegeben hatte. Die spätere Erklärung des Arbeitgebers, aufgrund eines neuen Personalabrechnungssystems seien die Urlaubstage falsch berechnet und in den Lohnabrechnungen unzutreffend angegeben worden, ließen die Kölner Richter nicht gelten (LAG Köln, Urteil vom 4.4.2012, Az. 9 Sa 797/11; Abruf-Nr. 121786).
PRAXISHINWEIS | Die Erklärung in einem Kündigungsschreiben hinsichtlich der Anzahl der Urlaubstage, die abgegolten werden, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Damit wird nämlich bezweckt, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen, um einen Streit bei der späteren Abwicklung zu vermeiden. So sieht es auch das BAG (Urteil vom 10.3.1987, Az. 8 AZR 610/84). |