· Fachbeitrag · Personalmanagement
Ihr Mitarbeiter ist „verhindert“ - In diesen Fällen müssen Sie ihn bezahlt freistellen
von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Hoffmann, St. Ingbert
| Immer wieder einmal kommt es vor, dass einem Ihrer Mitarbeiter etwas Unabwendbares „dazwischenkommt“ und er deshalb nicht oder verspätet zur Arbeit erscheint. In diesen Fällen stellen sich viele Fragen. Zum Beispiel: Wann müssen Sie trotzdem das Arbeitsentgelt fortzahlen und, wenn ja, wie lange? Der folgende Beitrag beantwortet diese Fragen. |
Arbeitsverhinderung und bezahlte Freistellung
Der Gesetzgeber hat es in § 616 BGB so formuliert: Ihr Mitarbeiter behält den Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist“. Liegen diese Voraussetzungen vor, müssen Sie Ihren Mitarbeiter von der Arbeit freistellen und dürfen auch nicht verlangen, dass er die versäumte Zeit „nacharbeitet“.
Die Rechtsprechung hat die sehr allgemein formulierten Voraussetzungen des § 616 BGB in den letzten Jahren konkretisiert. Danach gilt Folgendes:
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