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04.12.2015 · Fachbeitrag · Personalmanagement

Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf ein Wunschzeugnis

| Inhalt und Wortlaut eines Arbeitszeugnisses legen Sie als Arbeitgeber fest. Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen. Will er eine überdurchschnittliche Bewertung im Zeugnis erreichen, also entsprechend der Schulnote „sehr gut“ oder „gut“, muss er konkrete Anhaltspunkte für eine bessere Bewertung darlegen. Das hat das Arbeitsgericht Dortmund zulasten der Mitarbeiterin entschieden. |