· Fachbeitrag · Personalmanagement
Mutterschaftsgeld: Berücksichtigung eines Provisionsanspruchs
| Ein Provisionsanspruch ist bei der Höhe des Mutterschaftsgelds nur dann zu berücksichtigen, wenn er im Berechnungszeitraum entstanden ist. Das hat das BAG klargestellt. |
Hintergrund | (Angehende) Mütter erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Die Berechnung des ausgefallenen Verdienstes stellt darauf ab, welche Arbeitsleistung im Berechnungszeitraum angefallen ist und wie sie sich in Entgeltansprüchen ausdrückt. Deshalb ist nach Ansicht des BAG ein Provisionsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn er im Berechnungszeitraum dadurch aufschiebend bedingt entstanden ist, dass es aufgrund der Tätigkeit der Arbeitnehmerin zu einem Geschäftsabschluss gekommen ist (BAG, Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 439/10; Abruf-Nr. 121144).
Wichtig | Beim Mutterschaftsgeld unberücksichtigt bleibt die Provision, die außerhalb des Berechnungszeitraums verdient wurde, aber erst im Berechnungszeitraum abgerechnet wurde. Die Erteilung einer Abrechnung ist weder Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs noch bestimmen die dort ausgewiesenen Beträge die Höhe des Zuschusses, so das BAG.