· Fachbeitrag · Personalmanagement
Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung: Haftungsfalle § 5 Arbeitsschutzgesetz vermeiden
von Marion Rosenkranz, Rechtsanwältin, Consultant, Auditorin für psychische Gefährdungsbeurteilung, Team Connex AG, Altdorf
| Mussten Sie schon Erfahrung mit Burn-out-Fällen machen? Dann wissen Sie, wie das die Büroorganisation belastet. Diese Zusatzbelastung ist aber noch gering im Vergleich zu den Haftungsrisiken, die Ihnen als Arbeitgeber bei Burn-outs drohen. „Schuld daran“ ist der § 5 Abs. 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Er verpflichtet Sie, jeden Arbeitsplatz im Hinblick auf sein Gefährdungspotenzial für die Psyche des Mitarbeiters zu beurteilen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, sitzt auf einer haftungsrechtlichen und finanziellen Zeitbombe. |
Neuregelung im ArbSchG bringt Ihnen neue Pflichten
Früher lag der Fokus des Gesetzgebers auf dem physischen Arbeitsschutz der Mitarbeiter. Die Arbeitswelt hat sich aber radikal geändert. Die Zahl der Krankheitstage aufgrund psychischer Störungen ist rasant gestiegen. Das hat den Gesetzgeber auf den Plan gerufen.
Novellierung des ArbSchG ist in der Praxis noch nicht „angekommen“
Er hat das ArbSchG zum 1. Januar 2014 novelliert und den betrieblichen Arbeitsschutz um Maßnahmen zur psychischen Gesundheitsprävention erweitert. Danach treffen Sie als Arbeitgeber folgende Pflichten: Sie müssen
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