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· Fachbeitrag · Sozialversicherung

Beitragszuschüsse für freiwillig gesetzlich versicherte Angehörige sind ab 2014 steuerpflichtig

| Zuschüsse des Arbeitgebers zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers sind steuerfrei. Ab 2014 gilt das - aufgrund einer Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2013 - nicht mehr für Zuschüsse zu den Beiträgen von Angehörigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Für Zahlungen, die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 geleistet wurden, gewährt die Finanzverwaltung Vertrauensschutz. |

 

BSG verneint die Steuerfreiheit

Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG, soweit der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI verpflichtet ist, Zuschüsse zu leisten (R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuer-Richtlinien). Diesen Grundsatz hat das BSG in einem Urteil aus dem Jahr 2013 eingeschränkt: Der Anspruch eines privat Krankenversicherten gegen seinen Arbeitgeber auf Beitragszuschuss umfasst nicht mehr die Beiträge für den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten, für freiwillig versicherte Kinder und für Beiträge von Kindern, die als Student pflichtversichert sind (BSG, Urteil vom 20.3.2013, Az. B 12 KR 4/11 R; Abruf-Nr. 133313).

 

Die Folge ist: Leistet der Arbeitgeber dennoch Zuschüsse für den Ehegatten und die Kinder, sind diese lohnsteuerpflichtig und unterliegen beim Angehörigen der Einkommensteuer.