· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Neues zur Künstlersozialabgabe im Überblick
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt 2015 stabil, und es gibt ab 2015 eine Bagatellgrenze, bis zu der Sie keine Abgabe zahlen müssen. Zudem will die Deutsche Rentenversicherung viel umfangreicher prüfen. |
Abgabesatz weiter bei 5,2 Prozent
Auch 2015 beträgt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,2 Prozent.
Bemessungsgrundlage und neue Bagatellgrenze
Von der Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse sind Sie schneller betroffen, als Ihnen lieb ist. Nicht nur Unternehmen, die den Absatz künstlerischer Leistungen typischerweise am Markt fördern, müssen die Zwangsabgabe zahlen. Betroffen ist vielmehr jeder, der zum Beispiel für Werbezwecke selbstständige Web- bzw. Grafik-Designer, Fotografen oder Texter beauftragt.
Zahlungen an Kapitalgesellschaften (zum Beispiel eine GmbH) unterliegen nicht der Abgabepflicht. Genau hinsehen müssen Sie, wenn eine Personengesellschaft für Sie tätig wird:
- Ist die für Sie tätige Werbeagentur eine offene Handelsgesellschaft (OHG), müssen Sie keine Künstlersozialabgabe abführen (BSG, Urteil vom 16.7.2014, Az. B 3 KS 3/13 R; Abruf-Nr. 142916).
- Gleiches gilt für eine Kommanditgesellschaft (KG).
- Zahlungen an eine GbR sind dagegen wie Zahlungen an einzelne Künstler zu werten - und damit beitragspflichtig.
Wichtig | Bemessungsgrundlage für die Abgabe zur Künstlersozialversicherung sind nur die künstlerischen und publizistischen Leistungen, nicht dagegen Druck-, Programmierkosten oder Ähnliches.
PRAXISHINWEISE |
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Ausweitung der Prüftätigkeit
Ab 2015 müssen Sie mit strengeren Prüfroutinen rechnen: Haben Sie
- weniger als 20 Beschäftigte, wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Hier wird durchschnittlich alle zehn Jahre geprüft.
- mindestens 20 Beschäftigte, werden Sie turnusmäßig mindestens alle vier Jahre auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten geprüft.