· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Minderheitsgesellschafter ohne Vetorecht ist abhängig beschäftigt
| Hat ein Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von 12,5 Prozent nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, und verfügt er weder über ein Vetorecht noch über eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, die ihm eine solche Rechtsmacht einräumt, steht er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Das hat das LSG Bayern entschieden. |
Auch der Umstand, dass der Minderheitsgesellschafter mit seinen Kontakten in Deutschland und seinem Fachwissen für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens von großer Bedeutung sei, mache ihn nicht zu „Kopf und Seele“ des Unternehmens, so das LSG. Das spiele letztlich aber auch keine Rolle. Das BSG habe seine frühere „Kopf und Seele“-Rechtsprechung ohnehin aufgegeben (LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015, Az. L 7 R 173/14, Abruf-Nr. 146771).
PRAXISHINWEIS | Das BSG setzt Stimmbindungsverträgen und Vetoregelungen enge Grenzen, um die selbstständige Tätigkeit von Minderheitsgesellschaftern zu erreichen. Als Ausweg empfehlen sich klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Wichtig ist, dass Mehrheitsgesellschafter die Regelungen nicht gegen den Willen von Minderheitsgesellschaftern verändern oder kündigen können. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Minderheitsgesellschafter einer GmbH trotz Stimmrechtsbindungsverträgen sv-pflichtig“, WVV 4/2016, Seite 14, im Archiv auf wvv.iww.de → Abruf-Nr. 43854705