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01.07.2007 | Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wird zum 1. Januar 2009 eine Abgeltungsteuer auf nahezu alle privaten Kapitalerträge eingeführt. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten neuen Regeln und ihre Auswirkungen vor.

Die Eckpunkte im Überblick

Künftig wird für private Kapitalerträge eine pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag fällig, die von Inlandsbanken oder Kapitalgesellschaften abgeführt wird. Hinzu kommt die Kirchensteuer, die insoweit nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Zum Ausgleich ermäßigt sich die Abgeltungsteuer für konfessionsgebundene Anleger um rund 0,5 Prozent. Diese können die Kirchensteuer wahlweise direkt von der Bank oder durch Angabe der Kapitalerträge beim Finanzamt einbehalten lassen.

Anwendungsbereich
Der Abgeltungsteuer unterliegen Der Abgeltungsteuer unterliegen nicht
  • Zinsen
  • Dividenden
  • Investmentfondserträge
  • GmbH-Gewinnausschüttungen
  • Erlöse aus privaten Wertpapier- und Terminmarktgeschäften unabhängig von der Haltedauer, Prämien aus Stillhaltergeschäften
  • Auskehrungen von Stiftungen
  • Einnahmen aus Finanzinnovationen
  • Verkauf von vor 2005 abgeschlossenen Policen, die steuerschädlich verwendet werden.
  • Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen, sofern die Einnahmen nicht zur Hälfte erfasst werden.
  • Private Rentenversicherungen, die weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert werden.
  • "Rürup-" und "Riester-Renten" mit der nachgelagerten Besteuerung nach §  22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Die betriebliche Altersversorgung
  • Spekulationsgewinne nach derzeitiger Regel
  • Nach 2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen, bei denen die Einnahmen zur Hälfte erfasst werden.
  • Einkünfte aus Darlehensvereinbarungen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen oder wesentlich Beteiligte sind.
  • Privatvermögen (Münzen, Antiquitäten, private Sammlungen, Goldbarren), deren Verkaufsgewinne weiterhin unter die individuelle Progression fallen, wobei die einjährige Spekulationsfrist erhalten bleibt. Lediglich für ertragbringende Gegenstände erhöht sie sich auf zehn Jahre.
  • Grundstücksgewinne nach Ablauf von zehn Jahren und Auslandserträge bei offenen Immobilienfonds

    Wichtig: Für den Abzug spielt es keine Rolle, ob die Konten privat oder betrieblich sind. Abgeltende Wirkung entfaltet er aber nur bei Einkünften aus Kapitalvermögen, also im Rahmen des §  20 EStG.

    Bemessungsgrundlage

    Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer sind die Bruttoerträge. Ein gesonderter Werbungskostenabzug entfällt.

    Halbeinkünfteverfahren

    Im Bereich des erweiterten §  20 EStG entfällt §  3 Nummer 40 EStG für natürliche Personen vollständig. Das heißt: Dividenden, GmbH-Gewinnausschüttungen und Kursgewinne beim Verkauf von Aktien werden in voller Höhe erfasst. Das gilt bei Wertpapierverkäufen mit Ausnahme von Zertifikaten aber nur, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Ansonsten gilt der derzeitige §  23 EStG unverändert weiter.

    Im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen kommt es zu einem Teileinkünfteverfahren. Die Steuerfreistellung reduziert sich dann für ab 2009 angeschaffte Aktien und GmbH-Anteile von 50 auf 40 Prozent. Im Gegenzug sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen nach §  3c EStG mit 60 Prozent abzugsfähig. Im Bereich der Körperschaften bleibt es hingegen bei der Steuerfreiheit zu 95 Prozent im Rahmen des §  8b Körperschaftsteuergesetz. Dividenden werden aber in der Regel bei der Gewerbesteuer berücksichtigt.

    Wegfall der Veräußerungs-/Spekulationsfrist