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10.01.2008 | Änderung im Vertragsverhältnis

Der Status als „echter“ Untervertreter bleibt trotz der Bezeichnung „Stützpunkt“

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen München

Bei der „Umstellung“ eines Untervertreters lauern böse Überraschungen. Das zeigt ein Fall, den das Landgericht (LG) Regensburg entschieden hat.  

Der zugrunde liegende Fall

Einem Bausparkassenvertreter im Nebenberuf wurde im Jahr 1982 der schriftliche Handelsvertretervertrag zwischen ihm und dem Bausparunternehmen gekündigt. Gleichzeitig verwies ihn das Bausparunternehmen darauf, dass er nun seine Geschäfte wie bisher als „Stützpunkt“ für einen Generalagenten fortsetzen könne.  

 

Der Vertreter machte keine Ansprüche gegen die Bausparkasse aufgrund der Vertragsbeendigung geltend. Denn für ihn ergaben sich keine nennenswerten Änderungen: Er reichte seine Anträge über den Generalagenten ein. Die Bausparkasse rechnete weiter ab und zahlte die Provisionen aus.