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01.09.2005 | Agenturaufgabe

Umqualifizierung des Veräußerungsgewinns

Ändert das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid in der Weise, dass ein bisher als Veräußerungsgewinn behandelter Gewinn aus dem Gewerbebetrieb als laufender Gewinn beurteilt wird, so darf auch der Gewerbesteuermessbescheid geändert werden. Das entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Versicherungsvertreters. Der Mann hatte seine Tätigkeit beendet und Ausgleichszahlungen verschiedener Versicherer erhalten. Die Summe über 800.000 DM besteuerte das Finanzamt zunächst entsprechend der Steuer-Erklärung als "Veräußerungsgewinn" begünstigt. Gewerbesteuer fiel nicht an. Der Betriebsprüfer dagegen wertete einen Großteil der Zahlungen als Ausgleichszahlungen nach §  89b Handelsgesetzbuch. Damit blieb es zwar einkommensteuerlich beim ermäßigten Steuersatz. Aber die Zahlungen wurden gewerbesteuerpflichtig.

Wichtig: Das Urteil würde im umgekehrten Fall natürlich auch zu Gunsten des Vertreters wirken. (Urteil vom 16.12.2004, Az: X R 14/03; Abruf-Nr.  050308 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 2 | ID 97401