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26.05.2008 | Agenturrecht

Arbeitnehmereigenschaft des (Unter-)Vertreters

Trennen Sie sich von einem unproduktiven Untervertreter, kommt es häufig zum Rechtsstreit hinsichtlich der Provisionen. Vor Gericht behauptet der Vertreter regelmäßig, er sei Arbeitnehmer und nicht Selbstständiger gewesen, das Arbeitsgericht sei zuständig. Als Beleg nennt er § 5 Absatz 3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Darin heißt es: Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro an Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben. Maßgeblich für die Ermittlung der Vergütung sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) alle unbedingt entstandenen Provisionsansprüche, und zwar unabhängig davon, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie erfüllt wurden. Unberücksichtigt bleiben Verrechnungen, beispielsweise von Provisionsvorschüssen, die den Auszahlungsbetrag mindern. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall betrugen die in den letzten sechs Monaten unbedingt entstandenen Provisionen des Vertreters 8.020,87 Euro, also im Monat durchschnittlich mehr als 1.000 Euro. Der Vertreter begründete die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aber damit, dass der Auszahlungsbetrag lediglich 4.946,76 Euro betrug. Die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Verrechnungen – so der BGH – sind für die Ermittlung jedoch unerheblich. Folge: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten war eröffnet. (Beschlüsse vom 12.2.2008, Az: VIII ZB 51/06 und VIII ZB 3/07) (Abruf-Nrn. 080881 und 080864)  

Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 1 | ID 119402