29.04.2010 | Agenturrecht
Gelten die neuen Pflichten der DL-InfoV für Vertreter?
Am 17. Mai 2010 tritt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV; Abruf-Nr. 101288) in Kraft. Die Verordnung sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. Wir sind gefragt worden, ob die neue Verordnung auch für Versicherungsvertreter gilt.
Die Antwort: Nein, Versicherungsvertreter sind davon ausgenommen. Denn die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Abruf-Nr. 101289), auf der die Verordnung basiert und auf die die Verordnung verweist, gilt nicht für „Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung“ (§ 1 Absatz 1 DL-InfoV, Artikel 2 Absatz 2 Richtlinie 2006/123/EG). Denn diese Tätigkeiten seien bereits Gegenstand besonderer Gemeinschaftsrechtsvorschriften, so die Begründung zur Richtlinie.