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· Fachbeitrag · Agenturrecht

Höhe der Provisionsvorschüsse entscheidet über Rechtsweg

| Bei der Ermittlung der für den Rechtsweg maßgeblichen Vergütungsgrenze von Handelsvertretern in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind auch die zunächst darlehensweise gewährten Provisionsvorschüsse zu berücksichtigen. Das gilt nach Ansicht des BGH, wenn dem Vertreter die Rückzahlung aufgrund einer Vereinbarung im Vertretervertrag bei Ausscheiden erlassen wird und die Vorschüsse sich automatisch in unbedingt bezogene Vergütungen umwandeln. |

 

HINTERGRUND | Vertreter können nur dann vor Arbeitsgerichten gegen ihr ehemaliges Unternehmen klagen, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro an Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben.

 

Im Entscheidungsfall musste der Vertreter vor dem Zivilgericht und nicht vor dem Arbeitsgericht klagen, weil er in den letzten sechs Monaten durchschnittlich mehr als 1.000 Euro verdient hatte: Denn das Finanzdienstleistungsunternehmen hatte auf die Rückzahlung der Hälfte der Differenz zwischen den in den letzten sechs Monaten vom Vertreter verdienten Provisionen (4.365 Euro) und den in dieser Zeit gezahlten Vorschüssen (9.000 Euro), das heißt auf 2.317 Euro, endgültig verzichtet. Der Vertreter hatte damit in den letzten sechs Monaten insgesamt 6.682 Euro (4.365 Euro + 2.317 Euro) verdient (Beschluss vom 28.6.2011, Az: VIII ZB 91/10; Abruf-Nr. 112658).

Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28478850