28.10.2010 | Agenturrecht
Kein Stornoabzug für Abschluss-/Vertriebskosten
Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung über Abschluss- und Vertriebskosten, die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, ist ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Absatz 5 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz. Es ist daher nichtig (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch). So jedenfalls sieht es das Landgericht (LG) Rostock. Durch eine separate Vereinbarung über Abschluss- und Vertriebskosten könne man den unzulässigen Stornoabzug für diese Kosten nicht umgehen (Urteil vom 6.8.2010, Az: 10 O 137/10; Abruf-Nr. 102733).
Hintergrund: Ein liechtensteinischer Versicherer vereinbarte zusätzlich zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung die Zahlung der auf 48 Monate verteilten Abschluss- und Einrichtungskosten. Die Zahlungsverpflichtung sollte unabhängig davon bestehen, ob der Vertrag vorher gekündigt wurde. Das LG beurteilte diese separate Kostenvereinbarung als nicht rechtmäßige Gesetzesumgehung und versagte dem Versicherer den Anspruch auf die nach der Kündigung noch „fälligen“ Kosten. Ob dieses Urteil in den nächsten Instanzen bestätigt werden wird, bleibt abzuwarten.