23.04.2009 | Agenturrecht
Keine Eigenhaftung des Versicherungsvertreters
Die Vermittlung mehrerer Versicherungsverträge an eine Person begründet allein keine Eigenhaftung des Versicherungsvertreters unter dem Gesichtspunkt Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens (§ 311 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Mit diesen Worten hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle eine Versicherungsnehmerin abgewiesen, die die Rückzahlung von Beiträgen aus mehreren Versicherungsverträgen verlangte. Denn für die Eigenhaftung eines Vertreters genügt es laut OLG nicht, dass die Versicherungsnehmerin vorträgt, dem Vertreter subjektiv besonderes Vertrauen entgegengebracht zu haben und dafür die Verträge anführt. Der Vertreter hätte vielmehr durch sein Verhalten Einfluss auf die Entscheidung der Versicherungsnehmerin nehmen müssen, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts geboten hätte. Das war nicht der Fall.
Wichtig: Damit ist klar. Als Vertreter haften Sie nur ausnahmsweise selbst. Ihre Haftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. (Urteil vom 5.2.2009, Az: 8 U 186/08) (Abruf-Nr. 090844)