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01.06.2006 | Agenturrecht

Mitwirkung des Vertreters bei der Wertermittlung

Unterstützt der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer (VN) bei der Ermittlung des Wertes seines Hausrats, muss der Versicherer bei einer fehlerhaften Summenfestsetzung für seinen Vermittler einstehen. Im Urteilsfall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bat der VN nach einer Wohnungserweiterung den Versicherungsvertreter um Anpassung seines Hausratversicherungsschutzes. Gemeinsam mit dem VN nahm dieser in einer dreistündigen Besichtigung den Wert der Einrichtungsgegenstände auf. Anlässlich eines Einbruchdiebstahls wurde eine Unterversicherung ermittelt und der Schadenersatz entsprechend gekürzt. Vom Versicherer forderte der VN den Ersatz des vollständigen Schadens. Dieser lehnte jedoch ab. Das OLG gab dem VN (teilweise) Recht: Bietet der Versicherer dem VN eine sachkundige Wertermittlung an, trägt der Versicherer auch die Mitverantwortung für das Ergebnis. Das ergibt sich auch aus der vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherers. Da aber auch der VN in Bezug auf den Wert seines Hausrates sachkundig war, trägt auch er eine Mitverantwortung. Das OLG sprach ihm die Hälfte des Betrags zu, den der Versicherer wegen der Unterversicherung gekürzt hatte. Die eingesparte Prämie wurde jedoch angerechnet. (Urteil vom 11.11.2005, Az: 24 U 55/05; Abruf-Nr.  060650 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 2 | ID 97540