01.04.2006 | Aktuelle BSG-Entscheidung für Sie und Ihre Kunden
Rentenversicherungspflicht für alle GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer?
von Joachim Jahn, Büro für Sozialversicherungsrecht, Bad Neustadt
Bisher sozialversicherungsfreien GmbH-Gesellschaftern/Geschäftsführern droht die Rentenversicherungspflicht! Das ist das Fazit aus einem brisanten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 2005 (Az: B 12 RA 1/04 R; Abruf-Nr. 060032 ). Beitragsnachforderungen können sich auf fast 30.000 Euro summieren.
Arbeitnehmer sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Bei Selbstständigen gilt der umgekehrte Grundsatz: Sie sind es in der Regel nicht. Allerdings müssen ausnahmsweise bestimmte Personenkreise auch als Selbstständige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dazu zählen u.a. Selbstständige, die "auf Dauer und im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine Arbeitnehmer haben, die mehr als geringfügig beschäftigt werden ("arbeitnehmerähnliche Selbstständige", § 2 Satz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch [SGB] VI).
GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer können sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbstständige gelten. Das hängt im Einzelfall von der Möglichkeit ab, maßgeblichen Einfluss auf die GmbH ausüben zu können (zum Beispiel auf Grund des Stimmrechts oder der tatsächlich eingeräumten Weisungsfreiheit).
Wichtig: Bislang waren sich die Sozialversicherungsträger und die Rechtsprechung jedoch darin einig, dass für GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer keine Rentenversicherungspflicht als "arbeitnehmerähnliche Selbstständige" in Betracht kommt.
Mit seiner Entscheidung bringt das BSG diese Ordnung durcheinander. Anders als bisher sollen nun auch solche GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, die als Selbstständige angesehen werden. Der Grund: Es gibt (meistens) nur einen Auftraggeber, nämlich die GmbH. Außerdem haben die GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer keine eigenen Arbeitnehmer, weil die Arbeitsverträge mit der GmbH geschlossen werden.
Beachten Sie: In dem vom BSG entschiedenen Fall ging es um einen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Gründe für die Entscheidung gelten aber erst recht für eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern.
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