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01.10.2007 | Aktuelle Entwicklungen

Rückstellungsbildung bei Betreuung von Versicherungsverträgen ist weiter offen

von Diplom-Finanzwirt Robert Kracht, Bonn

In punkto Rückstellungsbildung bei der Betreuung von Versicherungsverträgen ist der Ausgang weiter offen. Wir sagen Ihnen im folgenden Beitrag, warum dies der Fall ist und was Sie tun können.  

 

Die Entscheidung des BFH und die Reaktion des BMF

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Fall von Lebensversicherungen entschieden: Versicherungsvertreter dürfen Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand bilden, wenn der Versicherer keine Bestandspflege-Provision zahlt und die Betreuung durch die Abschlussprovision abgegolten wird (Urteil vom 28.7.2004, Az: I R 63/03; Abruf-Nr. 043010).  

 

Darauf hat das BMF Ende 2006 mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Das BFH-Urteil gelte nicht über den Einzelfall hinaus. Denn die weitere Betreuung laufender Policen stelle für den Vertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar. Folge: Die Finanzämter lehnen Rückstellungen in allen offenen Fällen ab (Schreiben vom 28.11.2006, Az: IV B 2 – S 2137 – 73/06; Abruf-Nr. 063689).  

 

Neue Entwicklung

  • Das Finanzgericht Schleswig-Holstein erkennt nun ernstliche Zweifel an der Nichtberücksichtigung solcher Rückstellungen und gewährt Aussetzung der Vollziehung (Beschluss vom 9.2.2007, Az: 2 V 233/06; Abruf-Nr. 072853). Dort sind noch zwei weitere Verfahren anhängig (Az: 5 K 34/07 und 5 K 94/07).