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01.05.2003 | Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs

Das "Häusliche Arbeitszimmer" als Mittelpunkt der Betätigu

Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt aufhorchen mit drei Entscheidungen zum "Häuslichen Arbeitszimmer". Mit folgender Quintessenz: Das "Häusliche Arbeitszimmer" des Steuerzahlers ist Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er dort die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Und: Das Arbeitszimmer kann auch dann Mittelpunkt sein, wenn der Steuerzahler zeitlich zu mehr als 50 Prozent auswärts arbeitet!

Diese Leitsätze sind auch für Versicherungskaufleute bedeutend, die ihre Agentur in einem "Häuslichen Arbeitszimmer" in der eigenen Privatwohnung betreiben. Wie Sie diese für sich nutzen, zeigen wir Ihnen in folgendem Beitrag. Zunächst aber kurz zum Hintergrund:

Restriktive Regelung seit 1996

Seit 1996 hat der Gesetzgeber die Abzugsmöglichkeit für ein "Häusliches Arbeitszimmer" bekanntlich drastisch eingeschränkt. Seither gilt:

  • Sie können die Aufwendungen nur mit maximal 1.250 Euro im Jahr als Betriebsausgaben absetzen, wenn
  • die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50  Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder
  • für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Ein in der Höhe unbeschränkter Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet".
    Wann ist der Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer?

    Bereits in der März-Ausgabe (Seite 14 bis 16) haben wir Sie informiert, dass die Finanzverwaltung möglicherweise den unbeschränkten Abzug der Aufwendungen beim "Häuslichen Arbeitszimmer" verneint. Mit der Begründung: Ihr Beruf als Versicherungskaufmann zwinge Sie, auch "auswärts" zu arbeiten. Damit sei der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer. Folglich sei der Abzug der Aufwendungen für das "Häusliche Arbeitszimmer"auf 1.250 Euro beschränkt.