01.02.2006 | Aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung
Zwölf Eckpunkte zur LV-Besteuerung
Für Kapitallebensversicherungen gelten seit dem Jahr 2005 bekanntlich neue Spielregeln. Zwölf Monate danach hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Erlass veröffentlicht, aus dem sich weitere Details zur steuerlichen Behandlung ergeben (Schreiben vom 22.12.2005, Az: IV C 1 - S 2252 - 343/05; Abruf-Nr. 060031 ). Über die wichtigsten Punkte informieren wir Sie nachfolgend. Doch zunächst ein Blick auf die neuen Spielregeln.
Bei Kapitallebensversicherungen mit Vertragsbeginn ab dem 1. Januar 2005 sind die Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EStG) unabhängig von Laufzeiten steuerpflichtig. Die Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag und der Summe der Beiträge unterliegt der Kapitalertragsteuer. Die Einnahmen werden bei einer Laufzeit ab zwölf Jahren nur zur Hälfte erfasst, wenn der Versicherte bei Auszahlung mindestens 60 Jahre alt ist. Die Auszahlung im Todesfall sowie der Verkauf einer Police unterliegen weiterhin nicht der Einkommensteuer.
Die zwölf Eckpunkte des aktuellen BMF-Erlasses mit den Details zur steuerlichen Behandlung sind:
Generell unterliegen folgende Versicherungen der Steuerpflicht nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG:
Kapitalversicherungen mit Sparanteil, unabhängig von Mindesttodesfallschutz, Laufzeit und Dauer der Prämienzahlung |
Rentenversicherungen, sofern das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird |
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