01.08.2004 | Alterseinkünftegesetz
Das ändert sich ab 2005 in der betrieblichen Altersversorgung
Für die Besteuerung von Alterseinkünften gelten ab 2005 neue Regeln in Folge des Alterseinkünftegesetzes. Lesen Sie nachfolgend, was sich in der betrieblichen Altersversorgung ändern wird.
Steuerfreie Übernahme einer Anwartschaft
Die Übertragung von Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen wird in § 4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung/"Betriebsrentengesetz" (BetrAVG) neu geregelt. Steuerlich gilt im Einzelnen:
Steuerfreie Übertragungen
Der vom bisherigen Arbeitgeber nach § 4 Absatz 5 BetrAVG gezahlte Übertragungswert ist steuerfrei, wenn die betriebliche Altersversorgung sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Arbeitgeber über einen externen Versorgungsträger durchgeführt wird (§ 3 Nummer 55 Satz 1 EStG). |
Erhalten bleibt die steuerliche Behandlung der Beitragsleistungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung vor der Übertragung. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG, der individuellen Besteuerung und der Besteuerung nach § 40b EStG (§ 3 Nummer 55 Satz 3 EStG). |
Die Steuerfreiheit greift auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird (§ 3 Nummer 55 Satz 2 EStG). |
Besteuerung der Leistungen
Für die Besteuerung der Leistungen ist ebenfalls die steuerliche Behandlung der Beiträge vor der Übertragung maßgebend. Insoweit bleibt es bei einer vollständigen Besteuerung der Versorgungsleistungen nach § 19 Absatz 2 EStG. Die Übertragung wird hierbei nicht berücksichtigt.
Keine steuerfreien Übertragungen
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