03.01.2011 | Altersversorgung
Ansprüche aus Firmen-Direktversicherung sind pfändbar
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmen-Direktversicherung im Versicherungsfall ist pfändbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 23. Oktober 2008 entschieden (Az: VII ZB 16/08; Abruf-Nr. 083580). Bereits der Anspruch auf Auszahlung vor Eintritt des Versicherungsfalls ist als künftige Forderung pfändbar, wie der BGH nun entschieden hat (Beschluss vom 11.11.2010, Az: VII ZB 87/09; Abruf-Nr. 104065).
Hintergrund: Der Kläger war im Juni 2005 mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Unternehmen ausgeschieden. Sein Anspruch auf Auszahlung eines voraussichtlichen Kapitals von 14.196,26 Euro wird am 1. November 2011 fällig. Er muss es nun hinnehmen, dass sich sein Gläubiger im Zuge des Zwangsvollstreckungs-Verfahrens die Versicherungsleistung bei Fälligkeit der Direktversicherung sichert. Mit anderen Worten: Der Gläubiger darf die künftigen Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme der Direktversicherung pfänden.