01.04.2004 | Altersversorgung
Auch Zahlungen Dritter sind Altersvorsorgebeiträge
Gefördert werden Altersvorsorgebeiträge, die der Zulageberechtigte selbst auf seinen Altersvorsorgevertrag leistet (§ 82 Einkommensteuergesetz). Dasselbe gilt, wenn ein Dritter die Beiträge in Form des abgekürzten Zahlungswegs auf den Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten einzahlt. Darauf hat sich das Bundesfinanzministerium mit den obersten Finanzbehörden der Länder verständigt. (Finanzministerium Schleswig-Holstein, Verfügung vom 28.7.2003, Az: S 2491 A - St 254; Abruf-Nr. 032705 )
Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 1 | ID 97140