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29.04.2011 | Altersversorgung

Behandlung der Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer

„Beiträge des Arbeitgebers“ im Sinne des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) sind alle Beiträge, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst schuldet und an die Versorgungseinrichtung leistet. Das gilt auch, wenn die Versicherungsbeiträge wirtschaftlich gesehen teilweise vom Arbeitnehmer getragen werden. Daher sind auch Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Im Urteilsfall hatten die Arbeitnehmer zwar einen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Versorgungskasse. Nach den Modalitäten des Gruppenversicherungsvertrags schuldete aber ausschließlich der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge. Zudem war nur er Versicherungsnehmer (Urteil vom 9.12.2010, Az: VI R 57/08; Abruf-Nr. 110962).  

Wichtig: Für die Behandlung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers ist allein maßgeblich, dass der Arbeitgeber gegenüber der Versicherung vertraglich zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist. Es kommt nicht darauf an, wer die Beiträge finanziert.  

Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 2 | ID 144497