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01.05.2004 | Altersversorgung

Beitragspflicht auch für Witwen und Waisen?

Seit dem 1. Januar 2004 müssen die Bezieher von Kapitalleistungen den vollen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf die Bezüge leisten. Ein Leser möchte wissen, ob die Beitragspflicht auch besteht, wenn Witwen oder Waisen eine Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Zum Beispiel: Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse.

Unsere Antwort: Auch in diesen Fällen besteht die Beitragspflicht, wenn die Witwen oder Waisen in der GKV pflichtversichert sind. Sofern die Betroffenen freiwillig in der GKV versichert sind, richtet sich die Beitragspflicht nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Für Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV) gelten diese Vorschriften nicht, weil die PKV die Beiträge nach dem Risiko - und nicht nach dem Einkommen - bemisst.

Gegen die Beitragspflicht wehren können sich diese Personen, indem sie sich auf die Musterverfahren beziehen, auf die sich die Spitzenverbände der Krankenkassen geeinigt haben.

Unser Service: Die Einzelheiten und die Vorgehensweise für betroffene Personen haben wir Ihnen in der April-Ausgabe, Seite 11 vorgestellt. Neu-Abonnenten finden den Beitrag unter der Abruf-Nr.  041026 .

Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 1 | ID 97154