29.06.2009 | Altersversorgung
Eigenbeiträge des Arbeitnehmers sind nicht steuerfrei
Eigenanteile des Arbeitnehmers an den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung sind keine nach § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Arbeitgeberbeiträge. Das gilt selbst dann, wenn sie der Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung abführt. Denn soweit die Beiträge aus versteuertem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht werden - und hierzu gehören Eigenbeiträge - sind sie nicht im Rahmen von § 3 Nummer 63 EStG begünstigt, weil sie nicht aus dem Vermögen des Arbeitgebers bezahlt werden. So entschied das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein im folgenden Fall: Aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung war die Arbeitnehmerin verpflichtet, bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung eine Eigenbeteiligung zu leisten. Diesen Eigenanteil behielt der Arbeitgeber vom Lohn ein und führte ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Zusatzversorgungskasse (Pensionskasse) ab.
Konsequenz aus dem Urteil des FG: Die Eigenbeiträge der Arbeitnehmerin in die Zusatzversorgungskasse sind aus versteuertem Einkommen aufzubringen. Das heißt, sie muss auf diese Beiträge Lohnsteuer und Kirchensteuer entrichten.
Wichtig: Die Arbeitnehmerin will sich damit nicht zufriedengeben. Sie hat Revision beim Bundesfinanzhof (Az: VI R 57/08) eingelegt. (Urteil vom 5.11.2008, Az: 2 K 5/07) (Abruf-Nr. 091135)