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01.11.2005 | Altersversorgung

Einseitige Abfindungsklauseln - BMF vereinfacht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 6. April 2005 auf die Steuerschädlichkeit von einseitigen Abfindungsklauseln hingewiesen, bei denen der Versorgungsempfänger jederzeit mit dem Teilwert nach §  6a Einkommensteuergesetz abgefunden werden kann. Aus Vertrauensschutzgründen können schädliche Abfindungsklauseln bis zum 31. Dezember 2005 schriftlich angepasst werden (im Einzelnen: Ausgabe 10/2005, Seiten 11 bis 14 ). Nun hat das BMF Stellung genommen, wie die Abfindungsklauseln gegenüber Leistungsempfängern und mit unverfallbaren Ansprüchen ausgeschiedenen Mitarbeitern angepasst werden können. Gegenüber diesen Personen ist eine schriftliche Anpassung entbehrlich, wenn

  • die Abfindungsklauseln gegenüber den aktiven Mitarbeitern fristgerecht angepasst werden und
  • "betriebsoffen" erklärt wurde, dass die Anpassung auch für die ausgeschiedenen Pensionsberechtigten gilt. (Schreiben vom 1.9.2005, Az: IV B 2 - S 2176 - 48/05; Abruf-Nr.  052710 )
    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 1 | ID 97427