02.10.2008 | Altersversorgung
FG hält Pensionsrückstellung für nicht nachholbar
Unzureichende Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung in früheren Jahren können auch dann nicht nachgeholt werden, wenn dies auf einem Versehen beruhte, entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Das Nachholverbot in §?6a Absatz 4 Einkommensteuergesetz gelte auch für den Fall, dass – wie im Urteilsfall – das mit der Berechnung der Pensionsrückstellung beauftragte Institut von fehlerhaften Annahmen in Bezug auf die Höhe der Rente im Falle einer Berufsunfähigkeit ausgegangen war. Das FG erteilt damit der zum Teil vertretenen Meinung eine Absage, wonach das Nachholverbot bei versehentlicher oder irrtümlicher Minderzuführung nicht gelte.
Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegende GmbH hat Revision zum Bundesfinanzhof (Az: I R 5/08) eingelegt. (Urteil vom 12.12.2007, Az: 3 K 1327/07) (Abruf-Nr. 082767)