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01.06.2005 | Altersversorgung

Insolvenzanfechtung bei der betrieblichen Altersvorsorge

Der Insolvenzverwalter kann die Übertragung einer Direktversicherung durch den insolventen Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer anfechten. Dies gilt dann, wenn die Übertragung nach den vertraglichen Vereinbarungen zum Bezugsrecht der Kapitalversicherung unzulässig war. Dies ist das Resümee einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Im Urteilsfall bestand für den Arbeitnehmer eines Bauunternehmens eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen und finanziert hatte. Der Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber übertrug danach die Rechte aus dem Vertrag an seinen früheren Arbeitnehmer. Zehn Tage nach der Übertragung beantragte der Arbeitgeber Insolvenz. Der Insolvenzverwalter forderte vom früheren Mitarbeiter die Rückübertragung des Vertrags in die Insolvenzmasse. Zu Recht, sagt das BAG. Dem früheren Arbeitnehmer wurde eine Leistung verschafft, die er zu diesem Zeitpunkt nicht beanspruchen konnte. Tarifvertraglich hätte das Bezugsrecht nur übertragen werden können, wenn

  • der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet und
  • die Versicherung zehn Jahre bzw. das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hätte.

    Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Folge: Der Arbeitnehmer muss den Vertrag rückübertragen. (Urteil vom 19.11.2003, Az: 10 AZR 110/03; Abruf-Nr.  050923 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 2 | ID 97354