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30.09.2010 | Altersversorgung

Kündigung einer bAV trotz unverfallbarer Anwartschaft

Ein Mitarbeiter hat gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Arbeitgeber die für den Mitarbeiter abgeschlossene Direktversicherung - trotz unverfallbarer Versorgungsanwartschaft - gekündigt hat. Denn der Mitarbeiter hat durch die Kündigung und den Widerruf des Bezugsrechts sein Recht auf Übertragung der Direktversicherung bei Arbeitgeberwechsel verloren. Der ehemalige Arbeitgeber muss den Mitarbeiter so stellen, wie er ohne Widerruf des Bezugsrechts stehen würde. In dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall muss der Arbeitgeber in einem ersten Schritt die Schlussabrechnung der Versicherung vorlegen. Ferner muss er Auskunft über den Rückkaufswert der Direktversicherung geben. Dazu gehören unter anderem die bereits zugeteilten Überschussanteile, die Schlussüberschussanteile und Gutschriften aus Bewertungsreserven. Denn diese Auskünfte benötigt der Mitarbeiter zur Bezifferung seines Schadenersatzanspruchs (Urteil vom 18.3.2010, Az: 10 Sa 643/09; Abruf-Nr. 101710).  

Wichtig: Der Mitarbeiter kann aber nicht den ausgezahlten Rückkaufswert verlangen, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.5.2009, Az: 3 AZR 816/07; Abruf-Nr. 093644).  

Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 2 | ID 138870