23.04.2009 | Altersversorgung
Ohne eigene Beitragsleistung nur gekürzter Vorwegabzug
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) einer Komplementär-GmbH ist trotz bestehender Pensionszusage zu kürzen, wenn der GGf keine eigene Beitragsleistung erbringt. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht (FG) Hessen einen Streit aus dem Jahr 2002 entschieden. Der GGf habe für die ihm zugesagte Altersversorgung keine eigene Beitragsleistung erbracht. Er habe nicht auf eine vermögenswerte Rechtsposition verzichtet. Sein Anspruch auf den Gewinn der GmbH sei durch die Pensionszusage nicht gemindert. Auch die Tatsache, dass er als Geschäftsführer der GmbH tätig war, erfülle nicht den Begriff der Beitragsleistung, so das FG.
Wichtig: Nach der seit 2008 geltenden Regelung der §§ 10 Absatz 3 Satz 3 und 10c Absatz 3 Nummer 2 Einkommensteuergesetz reicht es für die Kürzung des Höchstbetrags aus, dass
- die Person nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt,
- eine Berufstätigkeit ausübt und
- aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Anwartschaft auf eine Altersvorsorge erwirbt. (rechtskräftiges Urteil vom 3.9.2008, Az: 3 K 1209/04) (Abruf-Nr. 083715)