26.02.2010 | Altersversorgung
Schädlich Begünstigter in der betrieblichen Altersversorgung
Wird in einer Versorgungszusage die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können, liegt keine betriebliche Altersversorgung vor. Die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz kommt nicht in Betracht. Zahlungen des Arbeitgebers an eine solche Altersversorgung sind als Arbeitslohn zu versteuern. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Erlaubt sei lediglich, den Ehegatten, den Nachwuchs mit Anspruch auf Kindergeld, den nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen.
Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (Az: VI R 39/09) anhängig. (Urteil vom 1.10.2008, Az: 1 K 1454/05) (Abruf-Nr. 094197)