28.03.2011 | Altersversorgung und Ausgleichsanspruch
BGH hält an Anrechnung der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch fest
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält - trotz zahlreicher neuer Argumente von Vertreterseite - an seiner Rechtsprechung zur Anrechnung der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch fest. Er hat das Urteil des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2009 bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde des Vertreters mit dürren Worten abgewiesen hat (Beschluss vom 15.2.2011, Az: VIII ZR 242/09; Abruf-Nr. 110836).
OLG hält Anrechnung des Barwerts für rechtens
Im Urteilsfall gab es keine Fälligkeitsdifferenz, die Rentenzahlung begann also unmittelbar nach Beendigung des Vertretervertrags. Das OLG hat die Klage des Vertreters auf Zahlung des vollen Ausgleichs abgewiesen: Es bestünden keine überzeugenden Gründe, von der ständigen Rechtsprechung der „funktionellen Verwandtschaft“ zwischen Altersversorgung und Ausgleichsanspruch abzurücken (Urteil vom 5.8.2009, Az: 7 U 2055/09; Abruf-Nr. 093410).
Drei wichtige Aspekte für die Praxis
Mag damit das Schicksal der grundsätzlichen Anrechnung der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch in Fällen ohne Fälligkeitsdifferenz besiegelt sein, so gibt es doch drei besondere Aspekte, auf die wir Sie gerne hinweisen möchten:
- Regelungen in den AGB der Versorgungseinrichtung, die eine spätere Rentenkürzung oder gar Einstellung der Rente vorsehen, können die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht begrenzen. Denn in dem Fall lebt der bis dahin noch nicht durch Rentenzahlungen abgegoltene Ausgleichsanspruch wieder auf. Der Versicherer kann sich in diesem Fall nicht auf Verjährung berufen. Das hat das OLG festgehalten.
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