28.01.2011 | Altersversorgung und Scheidung
So wirkt sich der neue Versorgungsausgleich auf die U-Kasse und die Pensionszusage aus
von Erich Holzner, Langenbach
Wie sich die Neuregelungen zum Versorgungsausgleich auf die Altersversorgung auswirken, haben wir Ihnen in der Oktober-Ausgabe 2010 vorgestellt. Diese Grundsätze - allen voran die Grundsätze zur internen und externen Teilung - gelten auch für die betriebliche Altersversorgung in Form der Unterstützungskasse (U-Kasse) und die Pensionszusage. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die speziellen Auswirkungen auf die U-Kasse und Pensionszusage geregelt.
Zuwendungen an Unterstützungskassen
Der ausgleichsberechtigte Ehe-/Lebenspartner zählt zu den Leistungsempfängern/Leistungsanwärtern im Sinne von § 4d Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wenn für ihn im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein Anrecht in einer U-Kasse begründet wurde. Der ausgleichsberechtigte Partner erhält den Status eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers, wenn der ausgleichspflichtige Partner unter das Betriebsrentengesetz fiel.
War das nicht der Fall, etwa bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder mehrheitlich beteiligten Vorständen bzw. deren Ehe-/Lebenspartner, werden die ausgleichsberechtigten Personen dennoch bilanzsteuerrechtlich so behandelt, wie wenn sie unter das Betriebsrentengesetz fallen würden. Voraussetzung: Ihnen wurde schriftlich eine Alters-/Hinterbliebenenzusage in einer U-Kasse gegeben (Schreiben vom 12.11.2010, Az: IV C 6 - S 2144-c/07/10001, Randziffer [Rz.] 1; Abruf-Nr. 103830).
Auswirkungen erst mit Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses
Die Auswirkungen aus dem Versorgungsausgleich entfalten ihre Rechtskraft wegen des Schriftformerfordernisses erst, wenn die Art und der Umfang der auszugleichenden Versorgung durch den Beschluss des Familiengerichts rechtskräftig ist (Rz. 2).
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