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01.08.2005 | Altersversorgung

Wann sind die Beiträge bei Direktversicherungen gezahlt?

Der Zahlungszeitpunkt von Beiträgen zu einer Direktversicherung kann auf Grund der Förderhöchstbeträge gerade zum Ende eines Jahres von Bedeutung sein. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg war dieser Zeitpunkt streitig. Der Arbeitgeber hatte den vom Septemberlohn 1995 einbehaltenen Direktversicherungsbeitrag am 27. Dezember 1995 zur Zahlung angewiesen. Vom Arbeitgeber-Bankkonto wurde aber erst am 2. Januar 1996 abgebucht. Das FG wertete die Übergabe des Überweisungsträgers vom Arbeitgeber an die Bank als Zahlungszeitpunkt. Dem FG war wichtig, dass das Konto an diesem Tag eine ausreichende Deckung aufwies. Der Zuflusszeitpunkt lag also im Entscheidungsfall noch im Jahr 1995.

Wichtig: Endgültig muss sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Zuflusszeitpunkt befassen. Denn die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Betroffene sollten unter Hinweis auf das BFH-Aktenzeichen IX R 7/05 Einspruch einlegen. (Urteil vom 22.1.2003, Az: 13 K 175/98; Abruf-Nr.  050889 )

Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 3 | ID 97388