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01.02.2003 | Analogie zur Maklervollmacht

Betreuungsvereinbarung - Taugliches Mittel für dauerhafte Kundenbeziehung?

Ab und an taucht die Frage auf, ob Versicherungskaufleute sich von ihren Kunden eine Art "Betreuungsvereinbarung" - analog der Maklervollmacht der Versicherungsmakler - erteilen lassen sollten. Wir raten davon ab. Nachfolgend unsere Gesichtspunkte.

Vertreterstatus nicht gleich Maklerstatus

Sie sollten von der Verwendung von "Betreuungsvereinbarungen" nach Art von Makleraufträgen absehen, ausgehend von Ihrem Vertreterstatus. Denn: Das Versicherungsunternehmen und das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) - jetzt unter dem Dach der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - haben etwas dagegen. Und der Kunde, wenn er näher Bescheid weiß, nimmt die Vereinbarung auch übel.

Vertreter ist Beauftragter des Versicherers

Der tiefere Grund ist: Der Vertreter ist nicht Diener zweier Herren. Er ist Beauftragter allein des Versicherers. Nur diesem gegenüber besteht die Interessenwahrungspflicht, die sehr weit ist. Sie schließt aus, sich mit dem Kunden zu "verbandeln". Weshalb der Versicherer dem Vertreter auch die Verwendung von Betreuungsverträgen verbieten kann. Ein aufschlussreicher Analogaspekt: Wenn ein Vertreter sich in einer Schadenangelegenheit auf die Seite des Kunden schlägt, kann dies eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Die Versicherer sind vom BAV angeleitet, darauf zu achten, dass ihre Vertreter Versicherungsnehmer nicht zu eigenen Betreuungsvereinbarungen verleiten. Die BAV will nicht, dass Versicherungsnehmer Nachteile erleiden, weil sie die volle Tragweite der Betreuungsvereinbarung nicht überschauen. Beim Makler, der ja allein Sachwalter und "Bundesgenosse" des Kunden ist, liegen die Dinge natürlich ganz anders. Er und der Kunde sind ja gleichsam eins.

Das BAV hat sich wiederholt gegen Vereinbarungen von Nichtmaklern mit Kunden ausgesprochen. Ansprechpartner sind dabei durchgehend die seiner Aufsicht unterstehenden Versicherungsunternehmen, die in die Pflicht genommen werden. Exemplarisch sei daher auf eine Verlautbarung aus dem Jahr 1978 (Seite 131) verwiesen, in der es unter anderem heißt:

 BAV-Verlautbarung 

"Als nicht vereinbar mit diesen Grundsätzen wäre es anzusehen, wenn Versicherungsvertreter mit Versicherungsnehmern zusätzliche Vereinbarungen treffen, in denen sich die Versicherungsnehmer verpflichten, während der Laufzeit ihres Versicherungsvertrags dessen Betreuung nur durch den abschließenden Vertreter zuzulassen und die Übertragung der Betreuung an einen Dritten zu verhindern."

Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 9 | ID 96964