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28.08.2008 | Anlagevermittlung

Auch erfahrener Anleger ist zu beraten

Sie müssen auch einen Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine „chancenorientierte“ Strategie verfolgt, über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichten. Tun Sie das nicht, haften Sie, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).  

Hintergrund: Im Urteilsfall waren im Vordruck über ein „strukturiertes Beratungsgespräch“ die Kenntnisse des Anlegers mit der Höchststufe angegeben; seine Anlagestrategie wurde als „chancenorientiert“ bezeichnet, wozu es in dem Vordruck heißt „Außergewöhnlich hohe Wertentwicklungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Derivate bilden den Hauptanteil im Depot“. Der Anleger war dem Berater gegenüber als ein Anlage-Interessent aufgetreten, der sich noch nicht an Medienfonds beteiligt hatte und der deshalb vom Berater näher beraten werden wollte. Dabei stand neben den steuerlichen Auswirkungen, über die sich der Anleger noch durch seinen Steuerberater ergänzend beraten ließ, die Herausstellung des Absicherungskonzepts im Mittelpunkt des Beratungsgesprächs. Nach Ansicht des BGH hat der Berater dem Anleger im Beratungsgespräch einen unrichtiger Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage vermittelt. Es könne den Berater nicht entlasten, dass der Anleger prinzipiell eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt habe. (Urteil vom 6.3.2008, Az: III ZR 298/05) (Abruf-Nr. 081072)  

Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 5 | ID 121231