30.09.2010 | Anlagevermittlung
Bank musste schon nach 1990 über Rückvergütung aufklären
Eine Bank musste bereits in der Zeit nach 1990 einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen (Kick-backs) hinweisen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 29.6.2010, Az: XI ZR 308/09; Abruf-Nr. 102171). Er verweist darauf, dass er bereits in den Jahren 1989 und 1990 bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-back-Vereinbarungen zwischen Anlagevermittler und Broker missbilligt habe (Urteil vom 28.2.1989, Az: XI ZR 70/88; Urteil vom 6.2.1990, Az: XI ZR 184/88). Nach Ansicht des BGH war daher für eine Bank bereits ab diesem Zeitpunkt erkennbar, dass sie in der Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände hat, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden.
Wichtig: Nun steht der Zeitpunkt fest, ab dem Banken über Rückvergütungen hätten aufklären müssen. Das hilft Bankkunden, Schadenersatzansprüche gegen ihre Bank geltend zu machen, weil ihnen Rückvergütungen verschwiegen wurden.