27.07.2009 | Anlagevermittlung
Beratende Bank muss über Rückvergütungen aufklären
Die beratende Bank muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) den Kunden über erhaltene Rückvergütungen beim Vertrieb von Medienfonds aufklären, und zwar unabhängig davon,
- wie hoch die Rückvergütung ist und
- ob der Berater Aktien- oder Medienfonds vertreibt (Beschluss vom 20.1.2009, Az: XI ZR 510/07; Abruf-Nr. 090715).
Wichtig: Hinsichtlich der Rückvergütungen bei Aktienfonds ist die Lage bereits seit 2006 klar. Der BGH hatte entschieden, dass eine Bank, die einem Kunden Fondsanteile empfiehlt, den Kunden darauf hinweisen müsse, dass und in welcher Höhe sie von der Fondsgesellschaft verdeckte Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhalte (Urteil vom 19.12.2006, Az: XI ZR 56/05; Abruf-Nr. 070828; Ausgabe 5/2007, Seite 4).
Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 4 | ID 128638