01.11.2006 | Anlagevermittlung
Empfehlung muss vertretbar gewesen sein
Erweist sich eine im Zeitpunkt der Empfehlung und des Abschlusses anleger- und objektgerechte Anlageentscheidung später auf Grund der Änderung der Gegebenheiten als falsch, stellt sich immer wieder die Frage, wer haftet - der Anlagevermittler oder der Kunde. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende für Sie wichtige Feststellungen getroffen:
Die Aufklärung des Kunden muss richtig und vollständig sein (Urteil vom 9.5.2000, Az: XI ZR 159/99; Abruf-Nr. 010913 ). |
Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts muss bei Abschluss (ex ante betrachtet) vertretbar gewesen sein. |
Wichtig: Das Risiko, dass eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt also der Kunde. (Urteil vom 21.3.2006, Az: XI ZR 63/05; Abruf-Nr. 061294 )
Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 4 | ID 97627