01.03.2004 | Anlagevermittlung
Erlaubnispflichtige Anlagevermittlung
Die Anlagevermittlung ist nach § 1 Absatz 1a Nummer 1 Kreditwesengesetz erlaubnispflichtig, die Anlageberatung dagegen nicht. Doch wo liegt die Grenze? Eine Antwort gibt der Verwaltungsgerichtshof Hessen. Bei der Abgrenzung sei entscheidend, wie weit der "Berater" in den jeweiligen Erwerbsvorgang bezüglich eines bestimmten Finanzprodukts involviert sei. Vermittler sei, wer
seinem Kunden zur konkreten Orderabwicklung ein Konto vermittle, |
schriftlich eine konkrete Anlageempfehlung mitteile und |
vom Kunden beauftragt eine Anlageentscheidung vorformuliere. |
Es kommt also darauf an, dass der Vermittler den Abschluss eines konkreten Finanzgeschäfts umfassend vorbereitet und abwickelt. Keine Rolle spielt es dabei, dass der Kunde letztlich den Auftrag noch unterschreiben und absenden muss.
Wichtig: Selbst wenn er seine Provision vom Kunden erhalte, sei er nicht zwangsläufig Berater, so das Gericht. Es sei zwar ein Indiz dafür. Dieses könne aber jederzeit widerlegt werden. (Beschluss vom 18.7.2003, Az: 6 TG 3395/02; Abruf-Nr. 032518 )
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