01.04.2006 | Anlagevermittlung
EuGH urteilt zu "Schrottimmobilien"
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, welche Folgen der Widerruf eines 1992 in einer Haustürsituation abgeschlossenen Darlehensvertrags zur Immobilen-Finanzierung hat. Ergebnis: Die deutschen Regeln sind nicht europarechtswidrig, wonach
der Käufer nur das Darlehen rückabwickeln kann, die Immobilie aber behalten muss; |
der Darlehensgeber die Darlehensvaluta sofort verlangen kann; |
der Käufer das Darlehen und auch die marktüblichen Zinsen zurückzahlen muss. |
Wichtig: In den Fällen, in denen der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, gilt allerdings nach Ansicht des EuGH etwas anderes:
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Wie diese Vorgabe für den Widerruf bei fehlender Belehrung zu interpretieren ist, darüber hüllt sich der EuGH in Schweigen.
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